Ziehen Fälschungen in die Internetgeschäfte?
(Ústí nad Labem, 9. Mai 2011) Einkäufe im Internet sind zwar immer einfacher, moderner und bequemer, haben aber auch viele Fallen und können dem Verbraucher auch unschöne Überraschungen bereiten. Ein solches Internetgeschäft mit Angebt von Markenschuhen Louis Vuitton hat in diesen Tagen auch die Tschechische Handelsinspektion Ústí nad Labem überprüft.
Inspektor hat aus dem Angebot 3 Paare von Schuhen bestellt – konkret Ledertennisschuhen im Gesamtwert 25 967 CZK. Der Verkäufer hat die Bestellung bestätigt und den Termin der Wareübergabe vereinbart. Weil es sich um relativ hohen Finanzbetrag handelte, wollte ihn der Verkäufer gleichzeitig mit der Wareübergabe übernehmen, u.zw. im Auto. Im Hinblick zu dieser nicht ganz üblichen Anforderung hat der Direktor des Inspektorats um die Assistent der Polizei gebeten.

Die Maßnahme der Inspektion war weitblickend – bei der Übergabe der Ware an dem vereinbarten Ort und deren Bezahlung wurde festgestellt, dass statt der bestellten Originalware der Marke Louis Vuitton ihnen Fälschungen verkauft wurden. Die Schuhe wurden gesichert und der ganze Fall wurde im Hinblick zu dem Verdacht der Straftatverübung zu der Untersuchung der Polizei der Tschechischen Republik weitergeleitet. Dem Unternehmer droht in diesem Fall die Aufnahme der Strafverfolgung oder Verwaltungsverfahren der THI, in dem ihm Geldstrafe bis zur Höhe 5 Millionen Kronen auferlegt werden kann.

Das Internetgeschäft hat unmittelbar danach die Fälschungen von Schuhen aus dem Angebot gezogen. Die Frage ist, ob der Unternehmer eine andere Taktik ausdenkt oder nur eine andere Identität übernimmt. Ähnlich zweifelhaft ist, wie viele andere Internetgeschäfte ähnlicher Weise teure Originalware der Markenprodukten anbieten aber nur Fälschungen verkaufen. THI durchführt weiterhin Monitoring und Kontrollen der Internetgeschäften, aber gelichzeitig warnt die Verbraucher vor den „günstigen“ Einkäufen, vor allem von neuen Markenprodukten. Ein von den Signalen, die die Verbraucher vor dem Abschluss des Einkaufsvertrags warnen sollten, sind außergewöhnliche Bedingungen der Bezahlung oder Übergabe der Ware.
 
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