Angebliche, aber berechnete Beschädigung des geliehenen Fahrzeuges
Frau B. hat sich im Urlaub in Italien ein Auto geliehen. Die Rückgabe des Autos wurde ihr von der Autovermietung ohne jegliche Beanstandungen bestätigt. Nach einem Monat hat Frau B. jedoch festgestellt, dass ihr die Autovermietung nachträglich, ohne ihr Wissen, einen Betrag von 402 € abgezogen hat, angeblich wegen einer Reparatur der beschädigten Karosserie. Frau B. hat sich an das EVZ mit der Bitte um Rat gewendet, was sie tun soll. Unser EVZ hat die Erkenntnisse über die Ergebnisse der Vereinbarung unter den Vertretern der größten europäischen Autovermietungen und der größten Kreditkartenherausgeber genutzt, die vom dänischen Schiedssenat (Consumer Complaint Board) in Zusammenarbeit mit dem dänischen EVZ organisiert wurde. Die Kreditkartenherausgeber haben hier mit den Autovermietungen vereinbart, dass die Autovermietungen von den Kreditkarten nachträglich, ohne Kenntnis des Verbrauchers, nur kleine Beträge abziehen können, z. B. für Nachtanken, für eine verspätete Rückgabe des Fahrzeuges oder für Parkgebühren, nicht jedoch für eine Beschädigung des Fahrzeuges. Unser EVZ hat Frau B. empfohlen, sich auf die Ergebnisse dieser Verhandlung zu beziehen und die Autovermietung nochmals um Rückzahlung des Betrages zu bitten. Binnen 14 Tagen hat Frau B. ihr Geld zurückerhalten.
Frau B. hat sich im Urlaub in Italien ein Auto geliehen. Die Rückgabe des Autos wurde ihr von der Autovermietung ohne jegliche Beanstandungen bestätigt. Nach einem Monat hat Frau B. jedoch festgestellt, dass ihr die Autovermietung nachträglich, ohne ihr Wissen, einen Betrag von 402 € abgezogen hat, angeblich wegen einer Reparatur der beschädigten Karosserie. Frau B. hat sich an das EVZ mit der Bitte um Rat gewendet, was sie tun soll. Unser EVZ hat die Erkenntnisse über die Ergebnisse der Vereinbarung unter den Vertretern der größten europäischen Autovermietungen und der größten Kreditkartenherausgeber genutzt, die vom dänischen Schiedssenat (Consumer Complaint Board) in Zusammenarbeit mit dem dänischen EVZ organisiert wurde. Die Kreditkartenherausgeber haben hier mit den Autovermietungen vereinbart, dass die Autovermietungen von den Kreditkarten nachträglich, ohne Kenntnis des Verbrauchers, nur kleine Beträge abziehen können, z. B. für Nachtanken, für eine verspätete Rückgabe des Fahrzeuges oder für Parkgebühren, nicht jedoch für eine Beschädigung des Fahrzeuges. Unser EVZ hat Frau B. empfohlen, sich auf die Ergebnisse dieser Verhandlung zu beziehen und die Autovermietung nochmals um Rückzahlung des Betrages zu bitten. Binnen 14 Tagen hat Frau B. ihr Geld zurückerhalten.