Europäisches Mahnverfahren (Verordnung)
Das Europäischen Mahnverfahren ermöglicht den Bürgern der Europäischen Union, in der ganzen Union auch Forderungen auch von über 2.000,- Euro einfach und schnell beizutreiben. Es handelt sich um einfach auszufüllende Formularklagen, das eigentliche Verfahren verläuft nur in Korrespondenzform und endet in einem Zeitrahmen von 2 bis 3 Monaten.

Seit dem 12.12.2008 ist die Verordnung über das Europäischen Mahnverfahren (nachfolgend die „EM“) wirksam, mit deren Hilfe die Streite erheblich beschleunigt und vereinfacht werden, die unzweifelhafte Ansprüche mit grenzüberschreitendem Charakter betreffen. Der EM stellt eine weitere Bemühung der EU dar, ihren Bürgern ein schnelles Verfahren zu ermöglichen, das mit Hilfe einer Formularklage geführt wird (das Formular für die Klageerhebung finden sie hier und das ausgefüllte Klagemuster hier). Auf diese Weise kann ein jedweder zivilrechtlicher Anspruch (mit Ausnahme der Ansprüche, die die Vermögensrechte betreffen, die sich aus Eheverhältnissen, Testamenten und Erbschaften ergeben, der Insolvenzen, Vergleiche und ähnlichen Verfahren; der Sozialversicherung; der Ansprüche aus außervertraglichen Verpflichtungen, sofern diese nicht der Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien sind oder sofern die Schuld nicht anerkannt wurde oder sofern diese sich nicht auf Geldforderungen aus Miteigentum beziehen).

Zusätzlich zum EM können EU-Bürger ihre Ansprüche auch weiterhin wie bisher beitreiben, nichtsdestotrotz ermöglicht der EM, Ansprüche auch in anderen Sprachen geltend zu machen (das Verzeichnis der Sprachen, die in den jeweiligen Sprachen akzeptiert werden, finden Sie hier). Wenn das Formular nicht korrekt ausgefüllt wurde oder wenn es ergänzt werden soll, wird das Gericht den Kläger dazu auffordern und dem Kläger eine angemessene Frist setzen. Ein weiterer unstrittiger positiver Beitrag des EM ist der Umstand, dass gegenüber der üblichen gerichtlichen Entscheidung keine Klausel über die Vollstreckbarkeit ausgefertigt werden muss, so dass der EM faktisch ohne weiteres in allen EU-Ländern (mit Ausnahme von Dänemark) vollstreckbar ist. Bei Bedarf in dem Staat, in dem der EM vollstreckt werden soll, wird das Gericht lediglich den Kläger auffordern, eine amtliche Übersetzung des EM in die Sprache des Landes erstellen zu lassen, in dem das Gerichtsverfahren verläuft.

Modellbeispiel:
Ein Händler aus Deutschland fordert von einem tschechischen Verbraucher, der bei ihm ein Fahrzeug gekauft, jedoch die letzte Kaufpreisrate nicht gezahlt hat, die Bezahlung von 3.000,- Euro. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Schnelligkeit des Verfahrens beschließt der Händler, die Klage mit Hilfe des EM zu erheben. Da die beklagte Partei ein Verbraucher ist, kann sein Vertragspartner, das heißt der deutsche Händler, die Klage nur in dem Staat erheben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (für nähere Informationen siehe Artikel 16. Abs. 2 der Verordnung Brüssel I, in dem das maßgebende Recht bestimmt wird). Der deutsche Händler kann das Klageformular A in tschechischer, slowakischer oder englischer Sprache ausfüllen und er übersendet das Formular an das örtlich zuständige Gericht in der Tschechischen Republik. Das Gericht wird anschließend – in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung – auf dem E-Formular den Zahlungsbefehl ausstellen. Der Verbraucher kann in einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Widerspruch erheben, und zwar mit Hilfe des F-Fomulars. Der eigentliche Widerspruch muss keine Begründung enthalten und hat zur Folge, dass der Zahlungsbefehl aufgehoben und der Streit anschließend im Rahmen eines üblichen Zivilverfahrens verhandelt wird. Wenn der Verbraucher jedoch in der gesetzlichen Frist keinen Widerspruch erhebt, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar und übersendet die Erklärung über die Vollstreckbarkeit mit Hilfe des G-Formulars an den Verbraucher. Für die eigentliche Umsetzung des Beschlusses, die Exekution, muss die Klausel über die Vollstreckbarkeit nicht mehr eingeholt werden – der EM ist allen Mitgliedsstaaten der EU vollstreckbar.

Dank der vorgenannten Vorgehensweise ist es möglich, Forderungen aus grenzüberschreitenden Streiten einfach und schnell beizutreiben. Den Zahlungsbefehl dürfen alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der dänischen Bürger in Anspruch nehmen. 


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATS (EG) Nr. 1896/2006, mit der das Verfahren über die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens eingeführt wird.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Europäischen Kommission.

Bei Unklarheiten oder wenn Sie sich hinsichtlich der Vorgehensweise nicht sicher sein sollten, können Sie bei uns Rat einholen, und zwar telefonisch unter  +420 296 366 155 oder per E-Mail esc{at}coi.cz.
 
 
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