Häufige Fälle
Wir haben mehrere Fälle ausgewählt, bei deren Lösung das Europäische Verbraucherzentrum behilflich war. Wir hoffen, dass ihre Veröffentlichung auch Ihnen helfen kann, wenn Sie in eine unangenehme Situation gelangen, in der Sie sich keinen Rat wissen.

WARENKAUF IM AUSLAND

Falsche doppelte Bezahlung der MwSt. – in der Tschechischen Republik und im EU-Land

Ein tschechischer Verbraucher hat sich ein Motorrad in Deutschland gekauft, und obwohl er eindeutig angeführt hat, dass er das Motorrad aus Deutschland in die Tschechische Republik ausführt, wurde ihm zum Preis falsch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet, die vereinfacht gesagt bei Neufahrzeugen erst in dem Land gezahlt wird, in das dieses Verkehrsmittel eingeführt und registriert wird. Wegen diesem Fehler des Verkäufers musste der Verbraucher die Mehrwertsteuer zweimal zahlen: nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Tschechischen Republik. Der Verbraucher hat diesen Fehler beim Verkäufer und bei der Steuerbehörde, die für Deutschland Fälle bearbeitet, bei denen Steuerzahler ein Ausländer ist, reklamiert. Er hatte bei keinem von ihnen Erfolg. Auf Anregung des tschechischen Europäischen Verbraucherzentrums hat das deutsche Europäische Verbraucherzentrum beim Verkäufer interveniert, der schließlich dem Verbraucher den Betrag der unberechtigt berechneten Steuer zurückgezahlt hat.


Irreführendes Handeln eines Gebrauchtwagenverkäufers

Ein tschechischer Verbraucher hat sich in Deutschland einen Gebrauchwagen gekauft. Als er in die Tschechische Republik zurückgekehrt ist, hat er sich nochmals ordentlich den Vertrag durchgelesen und festgestellt, dass nach seiner Unterschrift der Verkäufer nachträglich über den Namen des Verbrauchers das Wort "Firma" ergänzt hat. Der Verbraucher hat sich natürlich erschrocken, da sich auf ihn, wenn er das Fahrzeug als Gesellschaft kaufen würde, nicht die Bestimmung des deutschen Gesetzes erstrecken würden, die regelt, dass der Verkäufer dem Verbraucher für Mängel haftet, mit denen die Ware zum Übernahmezeitpunkt behaftet war. Der Verbraucher hat sich daher an das Europäische Verbraucherzentrum mit Bitte um rechtliche Stellungnahme zum unterzeichneten Vertrag gewandt. Die deutschen Kollegen sind zum Schluss gelangt, dass der Vertrag an sich sehr verwirrend ist, und da dieser Verbraucher keine Gesellschaft hatte, wurde deutlich, dass seitens des Verkäufers ein irreführendes Handeln vorgelegen hat und der Vertrag somit ungültig war. Der Verbraucher hat den deutschen Verkäufer mit den Schlüssen des deutschen Europäischen Verbraucherzentrums bekannt gemacht, und dieser hat dann einen neuen Vertragsentwurf vorbereitet, den beide unterzeichnet haben.


FLUGVERKEHR

Verlust von Wertsachen aus dem Gepäck

Frau S. aus Stuttgart ist auf dem Flug von Sliač über Prag aus dem aufgegebenen Fluggepäck ein Laptop verschwunden. Das deutsche Europäische Verbraucherzentrum hat unser Verbraucherzentrum gebeten, der Verbraucherin zu helfen, von der Fluggesellschaft eine Kompensierung zu erwirken, die diese vorher abgelehnt hat. Zahlreiche Fluggesellschaften bestimmen in ihren Beförderungsbedingungen ausdrücklich, welche Gegenstände nur im Handgepäck in der Kabine befördert werden können, nicht jedoch im aufgegebenen Mitgepäck. Anderenfalls haftet die Gesellschaft nicht für einen entstandenen Schaden und zahlt keine Kompensierung, die im Falle eines Verlusts, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks das Montrealer Abkommen regelt. Auch in diesem Fall hatte die Gesellschaft in ihren Beförderungsbedingungen klar angeführt, dass zu solchen Gegenständen neben Geld, Kreditkarten, Arzneimitteln, Schlüsseln, Brillen, Schmuck, Mobiltelefonen, zerbrechlichen und Kunstgegenständen auch ein Notebook zählt. Die Forderung der Verbraucherin nach Schadenersatz war daher tatsächlich unberechtigt.


Verletzung der Pflicht, die Reisenden über die Streichung eines Flugs zu informieren

Vier spanische Verbraucher wollten mit einer tschechischen Billigfluggesellschaft von Prag nach Madrid fliegen. Leider haben sie feststellen müssen, dass ihr Flug gestrichen wurde, ohne dass irgendeiner von ihnen hierüber informiert wurde. Da es der Beförderer abgelehnt hat, ihnen einen Ersatzflug anzubieten, waren die Verbraucher gezwungen, sich andere Flugtickets zu kaufen, so dass ihnen ein Schaden in Höhe von 61 060 CZK entstanden ist. In der Kommunikation mit dem Beförderer hat sich gezeigt, dass dieser über die Streichung des Flugs mehrere Monate vor dem geplanten Datum das spanische Reisebüro informiert hat, von dem die Verbraucher die Flugtickets gekauft haben, und das sie über die Streichung des Flugs hätte informieren müssen. Das spanische Reisebüro ist seiner Pflicht leider nicht nachgekommen. Der tschechische Beförderer konnte letztlich die spanischen Verbraucher auch nicht informieren, da die Kontaktangaben der Verbraucher nur dem spanischen Reisebüro bekannt waren. Trotzdem ist gemäß
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen die tschechische Billigfluggesellschaft verpflichtet, jedem der Geschädigten eine Kompensierung von 250 € für die Streichung des Flugs zu zahlen. Auf Bitten des spanischen Europäischen Verbraucherzentrums und nach Intervention seitens des tschechischen Europäischen Verbraucherzentrums hat der tschechische Beförderer den Verbrauchern eine Kompensierung im Einklang mit der Verordnung gezahlt und weiter auch Angaben aus dem elektronischen System gewährt, das über die Streichung von Flügen informiert, damit die spanischen Verbraucher den Schadenersatz gerichtlich gegenüber dem spanischen Reisebüro beitreiben können. 


WARENKAUF IM INTERNET 

Bedingungen nach tschechischem Recht

Über einen französischen Internethändler, der sein Angebot in tschechischer Sprache auf Webseiten mit einer tschechischen Domain präsentiert hat, hat Herr P. im Juli einen Fotoapparat gekauft. Der Lieferant hat in seinen Geschäftsbedingungen zwar zugesagt, die tschechische Legislative zum Verbraucherschutz zu achten, eine tschechische Bedienungsanleitung hat er dem Erzeugnis jedoch nicht beigelegt. Herr P. hat sich entschieden, dass er ein solches Erzeugnis nicht will. Den Fotoapparat hat er etwa eine Woche nach Zusendung zurückgesendet und sein Geld zurückgefordert. Als der Lieferant keine Reaktion gezeigt hat, hat sich Herr P. Anfang Dezember an das Europäische Verbraucherzentrum gewandt. Der Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe des Grundes (die Nichtlieferung  einer tschechischen Anleitung ist kein Grund für den Rücktritt vom Vertrag) ist beim Internetkauf in der entsprechenden Frist möglich, die sich jedoch nach französischem Recht (7 Tage) und tschechischem Recht (14 Tage) unterscheidet. Da sich der Lieferant mit seinem Angebot an tschechische Verbraucher wendet (Angebot in tschechischer Sprache), und da er sich zudem selbst verpflichtet hat, tschechisches Recht zu achten, wurde die Beschwerde nach tschechischem Recht bearbeitet. Der Lieferant musste anerkennen, dass der Verbraucher dieser Frist eingehalten hat. Er hat unserem Verbraucher das Geld zurückerstattet, nachdem bei ihm auf Anregung des tschechischen Europäischen Verbraucherzentrums das französische Europäische Verbraucherzentrum interveniert hat.


Rücktritt vom Vertrag nach Nichtzusendung der bestellten Ware

Ein in der Tschechischen Republik lebender englischer Verbraucher, der somit hier ansässig ist, hat sich Elektronik über das Internet aus Frankreich bestellt. Der Verkäufer hat leider die Lieferanschrift verwechselt und die Elektronik pendelte so mehrere Monate zwischen der falschen Anschrift und dem deutschen Lager hin und her. Da der Verbraucher die bestellte Elektronik tatsächlich dringend benötigt hat, musste er in der Zwischenzeit eine andere kaufen und ist wegen wesentlicher Verletzung de Vertrages seitens des Verkäufers, die in der Nichtlieferung der bestellten Ware bestanden hat, vom Vertrag zurückgetreten. Trotzdem hat der Verkäufer nicht reagiert. Erst nach Einschreiten des französischen Europäischen Verbraucherzentrums hat der Verkäufer dem Verbraucher das bezahlte Geld zurückgezahlt.


Beitreibung von Geld durch den Verkäufer für nicht bestellte Ware

Ein Ehepaar wollte sich Unterwäsche aus einem Katalog in tschechischer Sprache einer Schweizer  Gesellschaft bestellen. Daher haben sie die tschechische Telefonnummer der Gesellschaft angerufen, die die Unterwäsche angeboten hat. Im Telefongespräch in tschechischer Sprache hat die Frau nach dem Preis für die Warenzusendung gefragt und in diesem Augenblick hat der Mitarbeiter der Gesellschaft den Höher aufgelegt. Da sie kein konkretes Produkt ausgewählt hatte, waren sie der Auffassung, dass keine Lieferung erfolgt. Zu ihrer Überraschung wurde ihnen jedoch Herrenunterwäsche in universaler Größe geliefert, und der Lieferung war eine Rechnung beigefügt, die über einen recht hohen Betrag ausgestellt war. Das Ehepaar hat daher die Ware weggelegt, ohne die Verpackung zu öffnen, und abgewartet, was weiter passieren wird. Anschließend wurden sie in sehr grober Weise von einem Inkassounternehmen kontaktiert. Da kein Vertrag abgeschlossen wurde, da die Parteien weder über den Kaufgegenstand noch über den Preis übereingekommen sind, handelt es sich um sog.
unbestellte Waren oder Dienstleistungen, wo gemäß § 53 Abs. 9 des Verbraucherschutzgesetzes gilt: „Gewährt der Lieferant eine Leistung an den Verbraucher ohne Bestellung, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, dem Lieferanten seine Leistung zurückzugeben oder ihn hierüber zu verständigen." Aufgrund einer Nachfrage an unser Europäisches Verbraucherzentrum durch das Gewerbeamt wurden diesen Verbrauchern ihre Rechte erläutert und sie bei der Aufsetzung eines Schreibens an die Gesellschaft unterstützt. Nach Erhalt des Schreibens durch die Schweizer Gesellschaft wurden sie vom Inkassounternehmen bereits nicht mehr kontaktiert.


Falsch vorgenommene Zahlung und ihre Folgen

Frau H. aus Österreich hat bei einem tschechischen Internethändler für 3 153 CZK mehrere DVD bestellt. Den Preis hat sie jedoch zweimal bezahlt, so dass der Händler ihre Zahlung nicht identifiziert, den Betrag als nicht beglichen geführt und die Ware nicht abgesendet hat. Frau H. hat sich diesmal direkt an das tschechische Europäische Verbraucherzentrum gewandt und um Hilfe gebeten. Auf Bitte unseres Europäischen Verbraucherzentrums nach Untersuchung der Beschwerde hat der Lieferant nur eine Zahlung in Höhe von 2 853 CZK gefunden und zugesagt, Ware in diesem Wert abzusenden. Diese gute Nachricht haben wir auch der Verbraucherin mitgeteilt und sie gebeten, uns über den Erhalt der Ware zu informieren. Wir waren jedoch sehr überrascht, als sie uns die Reaktion des tschechischen Lieferanten mitgeteilt hat. Dieser hat der Verbraucherin mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktritt und hat ihr die Kosten für die Aufsuche der Zahlungen und Kosten seines Anwalts in Gesamthöhe von 4 018 CZK in Rechnung gestellt. Im Bericht des Kundenzentrums für den Kunden unter der online Verfolgung des Standes seiner Bestellung konnte festgestellt werden, dass auf die Zahlung der offenen Differenz gewartet wird. In diesem Fall kann die Verbraucherin ihre Rechte bereits nur noch auf gerichtlichem Wege durchsetzen. Die Untersuchungsmöglichen des Europäischen Verbraucherzentrums sind beschränkt. 


 

AUTOVERMIETUNG

Angebliche, jedoch berechnete
Beschädigung eines Fahrzeuges

Frau B. hat sich im Urlaub in Italien ein Auto geliehen. Die Rückgabe des Autos wurde ihr von der Autovermietung ohne jegliche Beanstandungen bestätigt. Nach einem Monat hat Frau B. jedoch festgestellt, dass ihr die Autovermietung nachträglich, ohne ihr Wissen, einen Betrag von 402 € abgezogen hat, angeblich wegen einer Reparatur der beschädigten Karosserie. Frau B. hat sich an das Europäische Verbraucherzentrum mit der Bitte um Rat gewendet, was sie tun soll. Unser Europäisches Verbraucherzentrum hat die Erkenntnisse über die Ergebnisse der Vereinbarung unter den Vertretern der größten europäischen Autovermietungen und der größten Kreditkartenherausgeber genutzt, die vom dänischen Schiedssenat (Consumer Complaint Board) in Zusammenarbeit mit dem dänischen Europäischen Verbraucherzentrum organisiert wurde. Die Kreditkartenherausgeber haben hier mit den Autovermietungen vereinbart, dass die Autovermietungen von den Kreditkarten nachträglich, ohne Kenntnis des Verbrauchers, nur kleine Beträge abziehen können, z. B. für Nachtanken, für eine verspätete Rückgabe des Fahrzeuges oder für Parkgebühren, nicht jedoch für eine Beschädigung des Fahrzeuges. Unser Europäisches Verbraucherzentrum hat Frau B. empfohlen, sich auf die Ergebnisse dieser Verhandlung zu beziehen und die Autovermietung nochmals um Rückzahlung des Betrages zu bitten. Binnen 14 Tagen hat Frau B. ihr Geld zurückerhalten.

Copyright 2010 Česká obchodní inspekce
Stránky navštívilo již {visit_rate value='visitors'} uživatelů