Häufige Fragen
Antworten auf verschiedene Fragen, die bei der Erledigung von grenzüberschreitenden Beschwerden und Streitigkeiten mit Händlern häufig aufgetreten sind.

Das Europäische Verbraucherzentrum beschließt erfolgreich das erste Jahr seiner Tätigkeit als Informationszentrum über Verbraucherrechte auf dem gemeinsamen EU-Binnenmarkt und als Helfer der Verbraucher bei der Erledigung ihrer grenzüberschreitenden Beschwerden und Streitigkeiten mit Händlern. Unter den eingegangenen Fragen und Beschwerden sind verschiedene Themen mehrfach und wiederholt aufgetaucht, und daher halten wir es für zweckvoll, die Antworten auf diese typischen Fragen zu veröffentlichen.


Frist zur Erledigung einer Reklamation in Österreich und Deutschland

In einem Kaufhaus in Wien habe ich mir ein Fahrrad gekauft. Nach einigen Tagen seiner Nutzung habe ich Mängel festgestellt, so dass ich es zurückgegeben und das Erzeugnis reklamiert habe. Es sind bereits fast 2 Monate vergangen und trotz wiederholter Mahnung ist das Fahrrad immer noch nicht repartiert. Wie lange ist in Österreich die Frist zur Erledigung einer Reklamation? Habe ich Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten?

Im Unterschied zur Tschechischen Republik, wo der Verkäufer verpflichtet ist, eine Reklamation binnen 30 Tagen zu erledigen, ist weder in Österreich, noch in Deutschland oder Frankreich durch die nationale Legislative eine konkrete Frist zur Erledigung einer Reklamation geregelt. Eine Reklamation sollte in einer angemessenen Frist erledigt werden, als die üblicherweise ein Zeitraum von 4 - 6 Wochen behandelt wird. Im Reklamationsschreiben setzen Sie selbst die Frist, in der Sie die Erledigung der Reklamation wünschen.

Gemäß österreichischer Legislative haben Sie in Ihrem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten nach Wien, da Sie das gekaufte Erzeugnis aus Wien selbst abtransportiert haben. Nur wenn Ihnen das gekaufte Erzeugnis vom Verkäufer an Ihre Anschrift zugesendet worden wäre, hätten Sie bei einer Reklamation in der Gewährleistungsfrist auch Anspruch auf Ersatz der Kosten in Verbindung mit der Absendung des mangelhaften Erzeugnisses.

In Deutschland ist die rechtliche Regelung in diesem Falle dahingehend einfacher, dass ein Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz der mit der Reklamation eines mangelhaften Erzeugnisses verbundenen Kosten in der Gewährleistungsfrist nicht existiert. Es liegt einzig im Ermessen des Verkäufers, ob er Ihnen diese Kosten ersetzt und in welchem Umfang.


Erste sechs Monate der Gewährleistungsfrist

Im Januar 2005 habe ich in Frankreich einen DVD-Player gekauft. Im September ist an ihm ein Fehler aufgetreten, den ich reklamiert und das Gerät an den Verkäufer zur Garantiereparatur abgesendet habe. Sein Servicecenter hat die Gewährleistung mit Verweis auf ein gewisses Gesetz abgelehnt, dass der Fehler binnen eines halben Jahres auftreten muss, und ich anderenfalls den Nachweis erbringen muss, dass der Fehler bereits zum Kaufzeitpunkt existiert hat. Wie soll ich mich verhalten? Ich bin davon ausgegangen, dass die Gewährleistung vorbehaltlos 2 Jahre gilt.

Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, gilt in den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist, dass ein jeglicher Widerspruch zum Kaufvertrag, d.h. ein jeglicher Fehler, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung oder Anschaffung des Erzeugnisses existierte. In diesem Zeitraum hat der Verbraucher das Recht, dass die Ware mit dem Kaufvertrag in Einklang gebracht wird. Er kann fordern, dass sie unentgeltlich repariert oder durch eine neue Ware ersetzt wird, im äußersten Fall kann er vom Vertrag zurücktreten und Geld zurück erhalten.

Nach Ablauf von 6 Monaten ab Warenlieferung kann der Verkäufer jedoch eine Reklamation ablehnen, und es ist Aufgabe des Verbrauchers nachzuweisen, dass der Widerspruch zum Kaufvertrag bereits beim Kauf des Erzeugnisses existierte. Damit die Reklamation eines Erzeugnisfehlers nach Ablauf von 6 Monaten anerkannt werden kann, muss es sich um einen Materialfehler oder Produktionsfehler (Montagefehler) handeln, nicht jedoch um einen falschen Umgang oder Abnutzung des Erzeugnisses. Dies kann durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Ein Sachverständigengutachten erstellt Ihnen gegen Bezahlung ein Sachverständiger, deren Verzeichnis unter
www.justice.cz abgerufen oder bei jedem Bezirksgericht eingeholt werden kann. Problematisch ist, dass der Händler auch ein solches Sachverständigengutachten ablehnen kann. Er kann behauten, dass er sich sein eigenes Gutachten besorgt hat, oder dass er ein Gutachten einer autorisierten Werkstatt besitzt, an die das Erzeugnis zur Reparatur zugesendet wurde (wie dies wahrscheinlich in Ihrem Fall geschehen ist). In einem solchen Fall kann dann nur noch das Gericht entscheiden.

Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass neben einer falschen Nutzung der Sache die Reklamation auch wegen Abnutzung der Sache durch ihre intensive Nutzung abgelehnt werden kann, auch wenn die zweijährige Gewährleistung noch nicht abgelaufen ist (z. B. bei Schuhen, Glühbirnen usw.).


Reklamation am Kaufort

In einem Fachgeschäft MINOLTA in Deutschland habe ich einen digitalen Fotoapparat gekauft. Einen festgestellten Fehler wollte ich in der Gewährleistungsfrist in einem Fachgeschäft MINOLTA in Prag reklamieren, der Verkaufsstellenleiter hat die Annahme der Reklamation jedoch abgelehnt. Hat er sich richtig verhalten?

Allgemein gilt, dass ein im Ausland gekauftes Erzeugnis in der Gewährleistungsfrist stets dort reklamiert werden muss, wo es gekauft wurde. Eine sog. Eurogarantie, wo ein z. B. bei Interspar in Wien gekauftes Erzeugnis automatisch bei Interspar in Prag reklamiert werden könnte, existiert bislang nicht.

Es bestehen jedoch Ausnahmen, z. B. beim Kauf von Neuwagen oder Elektronik. In einem solchen Fall muss Ihnen, als Käufer, der Verkäufer beim Kauf im Ausland die Anschrift eines Fachgeschäfts in Tschechien mitteilen oder Ihnen ein Verzeichnis der autorisierten Händler oder Werkstätten vorlegen, mit denen er einen Vertrag über Gewährleistungsreparaturen abgeschlossen hat, an die Sie sich dann im Bedarfsfall wenden können und wo ein mangelhaftes Erzeugnis zur Gewährleistungsreparatur angenommen wird. Dieses Verzeichnis kann z. B. Bestandteil des Garantiescheins oder der Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers sein. In der Regel sendet jedoch dieses Geschäft das Erzeugnis zur Reparatur ins Ausland.


Höhere MwSt. in einem anderen EU-Land und Nichtausgleich der Differenz zur tschechischen MwSt.

Aus einem Urlaub in Schweden habe ich eine Kamera mitgebracht, in deren Preis die dortige MwSt. von 25% eingerechnet ist. Habe ich Anspruch auf Ausgleich der Differenz und Rückzahlung des Betrages (25 % - 19 %) bei uns zu Hause?

Nein, haben Sie nicht. Nach dem Beitritt zur Europäischen Union bewegen Sie sich auf dem gemeinsamen Binnenmarkt. Als Verbraucher haben Sie die MwSt. einmal bezahlt, und dadurch ist die Sache erledigt, ohne Rücksicht auf die bislang andauernden Unterschiede in der Höhe der MwSt. unter den Mitgliedsstaaten.

Achtung jedoch beim Kauf eines Verkehrsmittels (Auto, Schiff, Flugzeug) in den Ländern der EU!!!

a/ Anschaffung eines neuen Verkehrsmittels

Auf die Anschaffung eines neuen Verkehrsmittels gegen Entgelt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat und seine Einfuhr nach Tschechien durch eine jegliche Person, d.h. MwSt.-Zahler, MwSt.-Nichtzahler oder Privatperson, greift eine Sonderreglung, und gemäß § 2, Abs. 2 MwSt.-Gesetz ist sie stets Steuergegenstand im Inland.

Ein PKW gilt in diesem Zusammenhang als neu, wenn:

  • es weniger als 6 000 km zurückgelegt hat,
    o d e r
  • in einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme angeschafft wurde.

Eine Person, die kein Steuerzahler ist und ein neues Verkehrsmittel in einem EU-Mitgliedsstaat gekauft hat, hat beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Steuerklärung einzureichen, der sie eine Kopie des Kaufbelegs und die Meldung über die Anschaffung eines neuen Verkehrsmittels beifügt (das Formular steht beim Finanzamt zur Verfügung). Nach Bemessung der Steuer durch den Steuerverwalter ist die MwSt. binnen 25 Tagen ab dem Tag ihrer Bemessung fällig. Mit Nachweis der Bezahlung der MwSt. kann das neue Verkehrsmittel bei der Zulassungsstelle angemeldet werden.

b/ Anschaffung eines gebrauchten Verkehrsmittels

Sie unterliegt der gleichen Regelung wie die Anschaffung jeglicher anderer Ware in den Ländern der EU. Wird ein gebrauchtes Verkehrsmittel in der EU von einer Person, die kein Steuerzahler, von einer in einem anderen Mitgliedsstaat registrierten Person gekauft, zahlt sie den Preis, einschließlich MwSt. mit dem Steuersatz des Mitgliedsstaates, in dem sie das Fahrzeug kauft. Zu Hause zahlt sie bereits keine MwSt. mehr.



Gewährleistungsfrist, wenn der Käufer als Unternehmer auftritt

Ich erwäge den Kauf einer Digitalkamera, die auf den Webseiten der deutschen Firma X angeboten wird, zu unternehmerischen Zwecken. Mich interessiert, wie lang in Deutschland die Gewährleistung ist.

In diesem Falle treten Sie nicht als Verbraucher auf, sondern als Unternehmer. Ihre Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten richten sich nach dem Handelsgesetzbuch und nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Länge der Gewährleistungsfrist ist davon abhängig, wie Sie diese mit dem Lieferanten im Kaufvertrag vereinbaren. Der deutsche Händler muss Ihnen überhaupt keine Gewährleistung einräumen, wenn Sie diese nicht vorher vereinbaren. Die MwSt.-Verrechnung ist dann davon abhängig, ob Ihre Firma MwSt.-Zahler ist oder nicht.

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