Verlust von Wertsachen aus dem Gepäck
Frau S. aus Stuttgart ist auf dem Flug von Sliač über Prag aus dem aufgegebenen Fluggepäck ein Laptop verschwunden. Das deutsche Europäische Verbraucherzentrum hat unser Verbraucherzentrum gebeten, der Verbraucherin zu helfen, von der Fluggesellschaft eine Kompensierung zu erwirken, die diese vorher abgelehnt hat. Zahlreiche Fluggesellschaften bestimmen in ihren Beförderungsbedingungen ausdrücklich, welche Gegenstände nur im Handgepäck in der Kabine befördert werden können, nicht jedoch im aufgegebenen Mitgepäck. Anderenfalls haftet die Gesellschaft nicht für einen entstandenen Schaden und zahlt keine Kompensierung, die im Falle eines Verlusts, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks das Montrealer Abkommen regelt. Auch in diesem Fall hatte die Gesellschaft in ihren Beförderungsbedingungen klar angeführt, dass zu solchen Gegenständen neben Geld, Kreditkarten, Arzneimitteln, Schlüsseln, Brillen, Schmuck, Mobiltelefonen, zerbrechlichen und Kunstgegenständen auch ein Notebook zählt. Die Forderung der Verbraucherin nach Schadenersatz war daher tatsächlich unberechtigt.
Verletzung der Pflicht, die Reisenden über die Streichung eines Flugs zu informieren
Vier spanische Verbraucher wollten mit einer tschechischen Billigfluggesellschaft von Prag nach Madrid fliegen. Leider haben sie feststellen müssen, dass ihr Flug gestrichen wurde, ohne dass irgendeiner von ihnen hierüber informiert wurde. Da es der Beförderer abgelehnt hat, ihnen einen Ersatzflug anzubieten, waren die Verbraucher gezwungen, sich andere Flugtickets zu kaufen, so dass ihnen ein Schaden in Höhe von 61 060 CZK entstanden ist. In der Kommunikation mit dem Beförderer hat sich gezeigt, dass dieser über die Streichung des Flugs mehrere Monate vor dem geplanten Datum das spanische Reisebüro informiert hat, von dem die Verbraucher die Flugtickets gekauft haben, und das sie über die Streichung des Flugs hätte informieren müssen. Das spanische Reisebüro ist seiner Pflicht leider nicht nachgekommen. Der tschechische Beförderer konnte letztlich die spanischen Verbraucher auch nicht informieren, da die Kontaktangaben der Verbraucher nur dem spanischen Reisebüro bekannt waren. Trotzdem ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen die tschechische Billigfluggesellschaft verpflichtet, jedem der Geschädigten eine Kompensierung von 250 € für die Streichung des Flugs zu zahlen. Auf Bitten des spanischen Europäischen Verbraucherzentrums und nach Intervention seitens des tschechischen Europäischen Verbraucherzentrums hat der tschechische Beförderer den Verbrauchern eine Kompensierung im Einklang mit der Verordnung gezahlt und weiter auch Angaben aus dem elektronischen System gewährt, das über die Streichung von Flügen informiert, damit die spanischen Verbraucher den Schadenersatz gerichtlich gegenüber dem spanischen Reisebüro beitreiben können.
Frau S. aus Stuttgart ist auf dem Flug von Sliač über Prag aus dem aufgegebenen Fluggepäck ein Laptop verschwunden. Das deutsche Europäische Verbraucherzentrum hat unser Verbraucherzentrum gebeten, der Verbraucherin zu helfen, von der Fluggesellschaft eine Kompensierung zu erwirken, die diese vorher abgelehnt hat. Zahlreiche Fluggesellschaften bestimmen in ihren Beförderungsbedingungen ausdrücklich, welche Gegenstände nur im Handgepäck in der Kabine befördert werden können, nicht jedoch im aufgegebenen Mitgepäck. Anderenfalls haftet die Gesellschaft nicht für einen entstandenen Schaden und zahlt keine Kompensierung, die im Falle eines Verlusts, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks das Montrealer Abkommen regelt. Auch in diesem Fall hatte die Gesellschaft in ihren Beförderungsbedingungen klar angeführt, dass zu solchen Gegenständen neben Geld, Kreditkarten, Arzneimitteln, Schlüsseln, Brillen, Schmuck, Mobiltelefonen, zerbrechlichen und Kunstgegenständen auch ein Notebook zählt. Die Forderung der Verbraucherin nach Schadenersatz war daher tatsächlich unberechtigt.
Verletzung der Pflicht, die Reisenden über die Streichung eines Flugs zu informieren
Vier spanische Verbraucher wollten mit einer tschechischen Billigfluggesellschaft von Prag nach Madrid fliegen. Leider haben sie feststellen müssen, dass ihr Flug gestrichen wurde, ohne dass irgendeiner von ihnen hierüber informiert wurde. Da es der Beförderer abgelehnt hat, ihnen einen Ersatzflug anzubieten, waren die Verbraucher gezwungen, sich andere Flugtickets zu kaufen, so dass ihnen ein Schaden in Höhe von 61 060 CZK entstanden ist. In der Kommunikation mit dem Beförderer hat sich gezeigt, dass dieser über die Streichung des Flugs mehrere Monate vor dem geplanten Datum das spanische Reisebüro informiert hat, von dem die Verbraucher die Flugtickets gekauft haben, und das sie über die Streichung des Flugs hätte informieren müssen. Das spanische Reisebüro ist seiner Pflicht leider nicht nachgekommen. Der tschechische Beförderer konnte letztlich die spanischen Verbraucher auch nicht informieren, da die Kontaktangaben der Verbraucher nur dem spanischen Reisebüro bekannt waren. Trotzdem ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen die tschechische Billigfluggesellschaft verpflichtet, jedem der Geschädigten eine Kompensierung von 250 € für die Streichung des Flugs zu zahlen. Auf Bitten des spanischen Europäischen Verbraucherzentrums und nach Intervention seitens des tschechischen Europäischen Verbraucherzentrums hat der tschechische Beförderer den Verbrauchern eine Kompensierung im Einklang mit der Verordnung gezahlt und weiter auch Angaben aus dem elektronischen System gewährt, das über die Streichung von Flügen informiert, damit die spanischen Verbraucher den Schadenersatz gerichtlich gegenüber dem spanischen Reisebüro beitreiben können.