Häufige Fälle
Bedingungen nach tschechischem Recht
 
Über einen französischen Internethändler, der sein Angebot in tschechischer Sprache auf Webseiten mit einer tschechischen Domain präsentiert hat, hat Herr P. im Juli einen Fotoapparat gekauft. Der Lieferant hat in seinen Geschäftsbedingungen zwar zugesagt, die tschechische Legislative zum Verbraucherschutz zu achten, eine tschechische Bedienungsanleitung hat er dem Erzeugnis jedoch nicht beigelegt. Herr P. hat sich entschieden, dass er ein solches Erzeugnis nicht will. Den Fotoapparat hat er etwa eine Woche nach Zusendung zurückgesendet und sein Geld zurückgefordert. Als der Lieferant keine Reaktion gezeigt hat, hat sich Herr P. Anfang Dezember an das Europäische Verbraucherzentrum gewandt. Der Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe des Grundes (die Nichtlieferung einer tschechischen Anleitung ist kein Grund für den Rücktritt vom Vertrag) ist beim Internetkauf in der entsprechenden Frist möglich, die sich jedoch nach französischem Recht (7 Tage) und tschechischem Recht (14 Tage) unterscheidet. Da sich der Lieferant mit seinem Angebot an tschechische Verbraucher wendet (Angebot in tschechischer Sprache), und da er sich zudem selbst verpflichtet hat, tschechisches Recht zu achten, wurde die Beschwerde nach tschechischem Recht bearbeitet. Der Lieferant musste anerkennen, dass der Verbraucher dieser Frist eingehalten hat. Er hat unserem Verbraucher das Geld zurückerstattet, nachdem bei ihm auf Anregung des tschechischen Europäischen Verbraucherzentrums das französische Europäische Verbraucherzentrum interveniert hat.


Rücktritt vom Vertrag nach Nichtzusendung der bestellten Ware


Ein in der Tschechischen Republik lebender englischer Verbraucher, der somit hier ansässig ist, hat sich Elektronik über das Internet aus Frankreich bestellt. Der Verkäufer hat leider die Lieferanschrift verwechselt und die Elektronik pendelte so mehrere Monate zwischen der falschen Anschrift und dem deutschen Lager hin und her. Da der Verbraucher die bestellte Elektronik tatsächlich dringend benötigt hat, musste er in der Zwischenzeit eine andere kaufen und ist wegen wesentlicher Verletzung de Vertrages seitens des Verkäufers, die in der Nichtlieferung der bestellten Ware bestanden hat, vom Vertrag zurückgetreten. Trotzdem hat der Verkäufer nicht reagiert. Erst nach Einschreiten des französischen Europäischen Verbraucherzentrums hat der Verkäufer dem Verbraucher das bezahlte Geld zurückgezahlt.


Beitreibung von Geld durch den Verkäufer für nicht bestellte Ware

Ein Ehepaar wollte sich Unterwäsche aus einem Katalog in tschechischer Sprache einer Schweizer Gesellschaft bestellen. Daher haben sie die tschechische Telefonnummer der Gesellschaft angerufen, die die Unterwäsche angeboten hat. Im Telefongespräch in tschechischer Sprache hat die Frau nach dem Preis für die Warenzusendung gefragt und in diesem Augenblick hat der Mitarbeiter der Gesellschaft den Höher aufgelegt. Da sie kein konkretes Produkt ausgewählt hatte, waren sie der Auffassung, dass keine Lieferung erfolgt. Zu ihrer Überraschung wurde ihnen jedoch Herrenunterwäsche in universaler Größe geliefert, und der Lieferung war eine Rechnung beigefügt, die über einen recht hohen Betrag ausgestellt war. Das Ehepaar hat daher die Ware weggelegt, ohne die Verpackung zu öffnen, und abgewartet, was weiter passieren wird. Anschließend wurden sie in sehr grober Weise von einem Inkassounternehmen kontaktiert. Da kein Vertrag abgeschlossen wurde, da die Parteien weder über den Kaufgegenstand noch über den Preis übereingekommen sind, handelt es sich um sog. unbestellte Waren oder Dienstleistungen, wo gemäß § 53 Abs. 9 des Verbraucherschutzgesetzes gilt: „Gewährt der Lieferant eine Leistung an den Verbraucher ohne Bestellung, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, dem Lieferanten seine Leistung zurückzugeben oder ihn hierüber zu verständigen.“ Aufgrund einer Nachfrage an unser Europäisches Verbraucherzentrum durch das Gewerbeamt wurden diesen Verbrauchern ihre Rechte erläutert und sie bei der Aufsetzung eines Schreibens an die Gesellschaft unterstützt. Nach Erhalt des Schreibens durch die Schweizer Gesellschaft wurden sie vom Inkassounternehmen bereits nicht mehr kontaktiert.


Falsch vorgenommene Zahlung und ihre Folgen

Frau H. aus Österreich hat bei einem tschechischen Internethändler für 3 153 CZK mehrere DVD bestellt. Den Preis hat sie jedoch zweimal bezahlt, so dass der Händler ihre Zahlung nicht identifiziert, den Betrag als nicht beglichen geführt und die Ware nicht abgesendet hat. Frau H. hat sich diesmal direkt an das tschechische Europäische Verbraucherzentrum gewandt und um Hilfe gebeten. Auf Bitte unseres Europäischen Verbraucherzentrums nach Untersuchung der Beschwerde hat der Lieferant nur eine Zahlung in Höhe von 2 853 CZK gefunden und zugesagt, Ware in diesem Wert abzusenden. Diese gute Nachricht haben wir auch der Verbraucherin mitgeteilt und sie gebeten, uns über den Erhalt der Ware zu informieren. Wir waren jedoch sehr überrascht, als sie uns die Reaktion des tschechischen Lieferanten mitgeteilt hat. Dieser hat der Verbraucherin mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktritt und hat ihr die Kosten für die Aufsuche der Zahlungen und Kosten seines Anwalts in Gesamthöhe von 4 018 CZK in Rechnung gestellt. Im Bericht des Kundenzentrums für den Kunden unter der online Verfolgung des Standes seiner Bestellung konnte festgestellt werden, dass auf die Zahlung der offenen Differenz gewartet wird. In diesem Fall kann die Verbraucherin ihre Rechte bereits nur noch auf gerichtlichem Wege durchsetzen. Die Untersuchungsmöglichen des Europäischen Verbraucherzentrums sind beschränkt.
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