Häufige Fälle
Falsche doppelte Bezahlung der MwSt. – in der Tschechischen Republik und im EU-Land

Ein tschechischer Verbraucher hat sich ein Motorrad in Deutschland gekauft, und obwohl er eindeutig angeführt hat, dass er das Motorrad aus Deutschland in die Tschechische Republik ausführt, wurde ihm zum Preis falsch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet, die vereinfacht gesagt bei Neufahrzeugen erst in dem Land gezahlt wird, in das dieses Verkehrsmittel eingeführt und registriert wird. Wegen diesem Fehler des Verkäufers musste der Verbraucher die Mehrwertsteuer zweimal zahlen: nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Tschechischen Republik. Der Verbraucher hat diesen Fehler beim Verkäufer und bei der Steuerbehörde, die für Deutschland Fälle bearbeitet, bei denen Steuerzahler ein Ausländer ist, reklamiert. Er hatte bei keinem von ihnen Erfolg. Auf Anregung des tschechischen Europäischen Verbraucherzentrums hat das deutsche Europäische Verbraucherzentrum beim Verkäufer interveniert, der schließlich dem Verbraucher den Betrag der unberechtigt berechneten Steuer zurückgezahlt hat.


Irreführendes Handeln eines Gebrauchtwagenverkäufers

Ein tschechischer Verbraucher hat sich in Deutschland einen Gebrauchwagen gekauft. Als er in die Tschechische Republik zurückgekehrt ist, hat er sich nochmals ordentlich den Vertrag durchgelesen und festgestellt, dass nach seiner Unterschrift der Verkäufer nachträglich über den Namen des Verbrauchers das Wort "Firma" ergänzt hat. Der Verbraucher hat sich natürlich erschrocken, da sich auf ihn, wenn er das Fahrzeug als Gesellschaft kaufen würde, nicht die Bestimmung des deutschen Gesetzes erstrecken würden, die regelt, dass der Verkäufer dem Verbraucher für Mängel haftet, mit denen die Ware zum Übernahmezeitpunkt behaftet war. Der Verbraucher hat sich daher an das Europäische Verbraucherzentrum mit Bitte um rechtliche Stellungnahme zum unterzeichneten Vertrag gewandt. Die deutschen Kollegen sind zum Schluss gelangt, dass der Vertrag an sich sehr verwirrend ist, und da dieser Verbraucher keine Gesellschaft hatte, wurde deutlich, dass seitens des Verkäufers ein irreführendes Handeln vorgelegen hat und der Vertrag somit ungültig war. Der Verbraucher hat den deutschen Verkäufer mit den Schlüssen des deutschen Europäischen Verbraucherzentrums bekannt gemacht, und dieser hat dann einen neuen Vertragsentwurf vorbereitet, den beide unterzeichnet haben.
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