Die Tschechische Handelsinspektion ist Organ der Staatsverwaltung, ist dem Ministerium für Industrie und Handel untergeordnet und wurde von dem Gesetz Nr. 64/1986 der Gesetzsammlung über Tschechische Handelsinspektion als Nachfolgeorganisation der Staatlichen Handelsinspektion eingerichtet.
Die Tschechische Handelsinspektion kontrolliert und ausübt Aufsicht über Rechtspersonen und Privatkunden, die Produkte und Ware verkaufen und auf den Binnenmarkt liefern, die Dienstleistungen gewährleisten oder andere ähnliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt betreiben, Verbraucherkredit gewähren oder Marktplätze (Markthallen) betreiben, falls Aufsicht nach Sonderrechtsvorschriften nicht von einem anderen Verwaltungsamt ausgeübt wird.
Die Tschechische Handelsinspektion kontrolliert:
Die Tschechische Handelsinspektion kontrolliert und ausübt Aufsicht über Rechtspersonen und Privatkunden, die Produkte und Ware verkaufen und auf den Binnenmarkt liefern, die Dienstleistungen gewährleisten oder andere ähnliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt betreiben, Verbraucherkredit gewähren oder Marktplätze (Markthallen) betreiben, falls Aufsicht nach Sonderrechtsvorschriften nicht von einem anderen Verwaltungsamt ausgeübt wird.
Die Tschechische Handelsinspektion kontrolliert:
- Einhaltung der Bedingungen, die für Sicherung der Qualität von Ware oder Produkte einschließlich der Gesundheitsmängelfreiheit, Bedingungen für Lagerung und Transport und Anforderungen für Personalhygiene und Hygienemängelfreiheit des Betriebes bestimmt werden,
- ob beim Verkauf von Ware überprüfte Messgeräte benutzt werden, falls sie der Überprüfung unterliegen, und ob die genutzten Messgeräte den Sonderrechtsvorschriften, technischen Normen, anderen technischen Vorschriften, bzw. dem genehmigten Typ entsprechen,
- Einhaltung der vereinbarten oder angenommenen Bedingungen für Qualität der Dienstleistungen,
- Einhaltung der durch die Sonderrechtsvorschriften oder anderen verbindlichen Maßnahmen für Betrieb oder Gewährleistung von Dienstleistungen bestimmten Staatsbedingungen
- ob bei der Einführung der bestimmten Produkten auf den Markt die Produkte ordentlich mit bestimmter Bezeichnung nach dem Sonderrechtsvorschrift besorgt wurden, bzw. ob zu denen bestimmtes Dokument erstellt oder beigelegt wurde, ob die Eigenschaften der bestimmten auf den Markt eingeführten Produkte den bestimmten technischen Anforderungen entsprechen und ob im Zusammenhang mit der Bezeichnung des bestimmten Produktes auch die von Sonderrechtsvorschriften bestimmte Anforderungen erfüllt wurden,
- ob es zur Irreführung des Verbrauchers kommt,
- ob die auf den Markt eingeführte Produkte sicher sind,
- ob die Verbraucherkredit gewährleistende Personen die von dem Sonderrechtsvorschrift bestimmte Bedingungen einhalten.
Die Tschechische Handelsinspektion ausübt im begrenzten Ausmaß Aufsicht im Einklang mit den Gesetzen:
Die Tschechische Handelsinspektion ausübt im begrenzten Ausmaß Aufsicht im Einklang mit den Gesetzen:
Gesetz Nr. 64/1986 Slg., über Tschechische Handelsinspektion, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 634/1992 Slg., Verbraucherschutzgesetz, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 22/1997 Slg., über technische Anforderungen auf Produkte, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 102/2001 Slg., über allgemeine Produktsicherheit, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 477/2001 Slg., über Verpackungen, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 86/2002 Slg., über Luftschutz, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 311/2006 Slg., über Kraftstoffe, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 379/2005 Slg., über Maßnahmen zum Schutz vor von Tabakprodukte, Alkohol und anderen Suchtmitteln verursachten Schaden, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 353/2003 Slg., über Verbrauchersteuern, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 145/2010 Slg., über Verbraucherkredit und über anderen Gesetzesänderungen, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 189/1999 Slg., über Erdölnotvorkommen, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 61/1996 Slg., über manchen Maßnahmen gegen Legalisierung von Erlösen aus Straftätigkeit, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 56/2001 Slg., über Bedingungen des Betriebes von Fahrzeugen auf den Verkehrswegen, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 247/2006 Slg., über Beschränkung des Betriebes von Leihhäusern und manchen anderen Betrieben in Nachtzeit, in gültiger Fassung
Gesetz Nr. 552/1991 Slg., über Staatskontrolle, in gültiger Fassung
Für Gesetzverstoß kann der kontrollierten Person Geldstrafe bis zur Höhe 50 000 000,- CZK auferlegt werden, für weniger schwere Gesetzverletzung kann der Inspektor der kontrollierten Person Geldstrafe bis 5000,- CZK auferlegen und zwar durch Auftrag vor Ort, oder im Fall einer Privatperson, die Produkte aus eigener kleinen Zucht- oder Pflegetätigkeit oder Waldfrüchte verkauft, Ordnungsstrafe ebenso bis zur Höhe 5000,- CZK auferlegen.
Neben den Geldsanktionen werden auch Verkaufsverbote für Produkte angewendet, bzw. Verbote der Produktmarkteinführung, u.zw. im Fall, dass diese nicht den Anforderungen der Sonderrechtsvorschriften entsprechen.
Die Tschechische Handelsinspektion kontrolliert nicht Lebensmittel, Gerichte und Tabakprodukte, mit Ausnahme von der Kontrolle der Ehrlichkeit des Verkaufs.
Aufsicht über die Qualität der Lebensmittelprodukte wird von der Staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion durchgeführt.
Aufsicht über die Gesundheitsmängelfreiheit von Lebensmittel der Tierherkunft, über die Schutz unseres Gebietes vor möglichen Verschleppung von gefährlichen Infektionen oder anderen Träger wird von der Staatlichen Veterinärverwaltung der Tschechischen Republik durchgeführt.
Staatliche Gesundheitsaufsicht über die Einhaltung der Verbote und Erfüllung anderer von Gesetz und Sonderrechtsvorschriften zur Schutz von Volksgesundheit bestimmten Pflichten, inkl. der Gesundheitsschutz bei Arbeit vor Risiken, die aus physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen der Arbeitsbedingungen u. ä. folgen, werden von den Organen der Volksgesundheitsschutz durchgeführt.
Organisationsstruktur der Tschechischen Handelsinspektion
Die Tschechische Handelsinspektion wird auf Zentralinspektorat und ihm untergeordnete Inspektorate geteilt (7 Inspektorate und 7 Zweigstellen) mit Sitz in Kreisstädten.
Für Gesetzverstoß kann der kontrollierten Person Geldstrafe bis zur Höhe 50 000 000,- CZK auferlegt werden, für weniger schwere Gesetzverletzung kann der Inspektor der kontrollierten Person Geldstrafe bis 5000,- CZK auferlegen und zwar durch Auftrag vor Ort, oder im Fall einer Privatperson, die Produkte aus eigener kleinen Zucht- oder Pflegetätigkeit oder Waldfrüchte verkauft, Ordnungsstrafe ebenso bis zur Höhe 5000,- CZK auferlegen.
Neben den Geldsanktionen werden auch Verkaufsverbote für Produkte angewendet, bzw. Verbote der Produktmarkteinführung, u.zw. im Fall, dass diese nicht den Anforderungen der Sonderrechtsvorschriften entsprechen.
Die Tschechische Handelsinspektion kontrolliert nicht Lebensmittel, Gerichte und Tabakprodukte, mit Ausnahme von der Kontrolle der Ehrlichkeit des Verkaufs.
Aufsicht über die Qualität der Lebensmittelprodukte wird von der Staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion durchgeführt.
Aufsicht über die Gesundheitsmängelfreiheit von Lebensmittel der Tierherkunft, über die Schutz unseres Gebietes vor möglichen Verschleppung von gefährlichen Infektionen oder anderen Träger wird von der Staatlichen Veterinärverwaltung der Tschechischen Republik durchgeführt.
Staatliche Gesundheitsaufsicht über die Einhaltung der Verbote und Erfüllung anderer von Gesetz und Sonderrechtsvorschriften zur Schutz von Volksgesundheit bestimmten Pflichten, inkl. der Gesundheitsschutz bei Arbeit vor Risiken, die aus physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen der Arbeitsbedingungen u. ä. folgen, werden von den Organen der Volksgesundheitsschutz durchgeführt.
Organisationsstruktur der Tschechischen Handelsinspektion
Die Tschechische Handelsinspektion wird auf Zentralinspektorat und ihm untergeordnete Inspektorate geteilt (7 Inspektorate und 7 Zweigstellen) mit Sitz in Kreisstädten.
An der Spitze der Tschechischen Handelsinspektion ist der Zentraldirektor, bzw. Direktorin, genannt von dem Minister für Industrie und Handel.
In der Spitze des Inspektorats ist Direktor, bzw. Direktorin, genannt von dem Zentraldirektor, bzw. Direktorin.
Zentralinspektorat ist das leitende-, methodische- und Berufungsorgan.
Informationsbereitstellung
Informationsbereitstellung
Grundinformationen über die Tschechische Handelsinspektion stehen unter www.coi.cz zur Verfügung, wo zugleich Informationen im Einklang mit dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg., über freien Zugang zur Informationen, in gültiger Fassung, veröffentlicht werden.
Die Tschechische Handelsinspektion gewährleistet den Bürgern Informations- und Beratungstätigkeit, u. zw. in allen ihren Arbeitsstellen und in allen Arbeitstagen.
Informationen für Medien werden von dem Pressesprecher (im Einklang mit dem Gesetz Nr. 46/2000 Slg., in gültiger Fassung) gesichert.
Die Tschechische Handelsinspektion gewährleistet den Bürgern Informations- und Beratungstätigkeit, u. zw. in allen ihren Arbeitsstellen und in allen Arbeitstagen.
Informationen für Medien werden von dem Pressesprecher (im Einklang mit dem Gesetz Nr. 46/2000 Slg., in gültiger Fassung) gesichert.